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JustG NRW

§ 100 Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/100#abs-1 (1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/100#abs-2 (2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/100#abs-3 (3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen.

§ 99 § 101